Abmahnungen wegen Google Fonts – was Sie wissen müssen

Google Fonts - Updates zur Abmahnwelle

In den Jahren 2022 bis 2023 sorgten massenhafte Abmahnschreiben wegen extern eingebundener Google Fonts für große Verunsicherung. Ausgangspunkt war ein Urteil des LG München I vom 20. Januar 2022, das die dynamische Nach­­ladung der Schriften ohne Einwilligung als datenschutz­widrig einordnete. Inzwischen hat sich die Rechtslage jedoch deutlich geklärt: Das gleiche Gericht erklärte die anschließend losgetretene Abmahnwelle im Frühjahr 2023 ausdrücklich für rechtsmissbräuchlich; die Staats­anwalt­schaft Berlin ermittelt gegen den feder­führenden Anwalt und seinen Mandanten wegen Abmahnbetrugs und Erpressung.

Warum Google Fonts überhaupt problematisch sein kann

Beim „remote“-Einsatz lädt der Browser die Schriftdateien von Google-Servern nach. Dabei fließt die IP-Adresse der Besuchenden an Google LLC – eine Übermittlung, die als personenbezogen gilt. Ohne vorherige Einwilligung verstößt das nach der Rechtsprechung grundsätzlich gegen die DSGVO. Die datenschutz­rechtliche Bewertung selbst wurde seit 2022 nicht aufgehoben; geändert hat sich lediglich die Einordnung der Massen­abmahnungen.

Update (2023 / 2024): Stand der Abmahnwelle

  • Urteil vom 30. März 2023 – Das LG München I stellte klar, dass tausendfach verschickte Serien­briefe, die ohne individuelles Interesse lediglich Geld erstreiten sollten, rechts­missbräuchlich sind (Az. 4 O 13063/22). Damit entfiel der geforderte Schaden­ersatz von 100 € je Seite.
  • Straf­rechtliche Ermittlungen – Polizei und General­staatsanwaltschaft Berlin durchsuchten Kanzlei- und Privat­räume der Beschuldigten; rund 346 000 € wurden beschlagnahmt.
  • Handlungspflichten bleiben – Die datenschutz­widrige Remote-Einbindung ist weiterhin zu unterbinden. Unternehmen sollten Fonts lokal hosten oder eine Einwilligungslösung implementieren.

So prüfen Sie Ihre Website heute

  1. Online-Check: Tools wie der Google-Fonts-Scanner von eRecht24 oder Sicher3 zeigen, ob noch externe Aufrufe an fonts.googleapis.com bestehen.
  2. Quelltext sichten: Suchen Sie nach https://fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com.
  3. Umstellung auf lokal: Laden Sie die benötigten Schriftdateien herunter, legen Sie sie im Webspace ab und passen Sie Ihr CSS an.

Wenn weiterhin ein Abmahnschreiben eintrudelt

  • Ruhe bewahren: Seit dem Urteil von 2023 sind pauschale Forderungen meist unbegründet.
  • Echtes Risiko prüfen: Lassen Sie technisch verifizieren, ob Fonts noch remote eingebunden sind.
  • Juristischen Rat einholen: Auch rechts­missbräuchliche Schreiben sollten von einer Fach­kanzlei bewertet werden; pauschal zu zahlen ist nicht empfehlenswert. Die IHK bietet erste Anlauf­stellen für KMU.

Handlungsempfehlung für künftige Projekte

Planen Sie neue Sites gleich DSGVO-konform:

  • Verwenden Sie lokale Web-Schriften oder datenschutz­konforme Dienste.
  • Dokumentieren Sie in der Datenschutzerklärung transparent, welche Ressourcen extern geladen werden.
  • Führen Sie regelmäßige Audits durch.

Fazit

Die Gerichte haben der Abmahnindustrie einen Riegel vorgeschoben, das grundsätzliche Datenschutz­problem ungelöster Remote-Schriften bleibt jedoch bestehen. Wer seine Google Fonts lokal hostet und die Einbindung sauber dokumentiert, schützt sich doppelt: vor neuerlichen Forderungen und vor Vertrauens­verlust bei Nutzern.

Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.